Alljährlich findet im Herbst eine Aussprache zur gültigen Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen (Link) statt.
Im letzten Herbst wurde die Umsetzung von Art. 8 Abs. 8 und Art. 9 Abs. 5 diskutiert. Art. 8 Abs. 8 regelt die Entschädigung der Überstunden bei der Beendigung des Einzelarbeitsvertrages; Art. 9 Abs. 5 diejenige der überschüssigen Arbeitszeit am Ende des Jahres.
Die Vereinbarung sieht bei Überstunden bei Beendigung des Einzelarbeitsvertrages keinen Zuschlag vor.
Bei überschüssiger Arbeitszeit ist ein Zuschlag von 25% vorgesehen (sofern keine andere Einigung getroffen worden ist).
Zur Vorbereitung der nächsten Herbstaussprache möchte die IGS in Erfahrung bringen, wie die Zuschläge von Überstunden und überschüssiger Arbeitszeit gehandhabt werden.
Die Mitglieder sind eingeladen, die folgenden Fragen mit der Umfrage bis am 25. August 2023 (Link) zu beantworten:
- Frage 1:
Liegen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Überstunden vor, werden diese
- ohne Zuschlag
- mit Zuschlag
bezahlt?
- Frage 2:
Liegt am Ende des Kalenderjahres überschüssige Arbeitszeit vor, wird diese
- ohne Zuschlag
- mit Zuschlag
bezahlt?
Mitglieder in einem Kanton mit einer allgemeinverbindlichen Vereinbarung wie z.B. im Kanton Waadt brauchen die Umfrage nicht auszufüllen.
⇒ Hier geht es zur Umfrage.