30.08.2018

Mitteilung des Präsidenten 3/2018

Sehr geehrte Damen und Herren

Die IGS möchte Partnerorganisationen und Persönlichkeiten aus unserem Netzwerk gerne über aktuelle Projekte und wichtige Aktivitäten informieren.

In diesem Newsletter steht die Unabhängigkeit des Ingenieur-Geometers im Mittelpunkt.

Eine unterhaltsame Lektüre wünscht

Thomas Frick
thomas.frick@igs-ch.ch

GEOSummit – Ein Event zur Weiterbildung, zur Information über neuste Technologien und Anbieter und die Plattform für die Netzwerkpflege

Der GEOSummit ist aus meiner Sicht die ideale Plattform, um die in der Branche tätigen Partner zusammen zu bringen und durch einen Gedankenaustausch das gegenseitige Verständnis zu fördern oder aber auch neue/ veränderte Bedürfnisse zu erkennen.
Mit der Kombination von Workshops, Kongress können zweitens aktuelle Themen prominent platziert und einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden. Das Spektrum der angebotenen Vorträge und Workshops ist enorm.

Drittens bietet die Messe den Besuchenden die Gelegenheit, sich über Neuheiten ausführlich zu informieren. Und viertens können an den gleichzeitig angesetzten Hauptversammlungen der Berufsverbände die ordentlichen Jahresgeschäfte abgewickelt werden. Die Mitglieder sparen so Reisezeit, die sie direkt wieder in ihre Weiterbildung investieren können.

Als mittragender Verband des GEOSummit ist die IGS an einem zeitgemässen, breit aufgestellten und informativen Branchengipfel interessiert und wird sich deshalb auch weiterhin für den GEOSummit stark machen. Wenn es uns gelingt, benachbarte Disziplinen, welche ihrerseits mit Geodaten arbeiten, in den Summit einzubinden, dann können wir aktiv für eine weitere Verbreitung unseres Know Hows werben.

Ein persönliches Highlight für mich war der GEOSchool Day. Zu erleben mit welcher Begeisterung die Jugendlichen sich auf spielerische Weise mit dem Thema auseinander gesetzt haben war sehr faszinierend. Hier können wir echte, praktische Nachwuchsförderung betreiben!

 

 

Weiterbildung

IGS engagiert sich für die permanente Weiterbildung, bereits im 2008 erfolgten Bestrebungen, die Weiterbildung mit einem Label auszuzeichnen und den pflichtbewussten Anwendern damit ein Werbehilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Die Weiterbildungen für die zweite Jahreshälfte 2018 und die erste Jahreshälfte 2019 sind auf der IGS-Webseite platziert.

Ein Überblick:

Landmanagement-Tagung vom 5. November 2018
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LinkedIn: Feierabendseminar „LinkedIn: So ein Unsinn! Das brauchen nur Leute mit Zeit“ oder „Wie Unternehmerinnen und Unternehmer LinkedIn sinnvoll nutzen“ 18. September 2018 in Luzern, 21. November 2018 in Zürich
->Ausschreibung
->Registrierung

Lehrgang Unternehmensführung, April und Mai 2019
->Ausschreibung
->Registrierung

Seminar Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht, Juni 2019
->Ausschreibung
->Registrierung

Die Weiterbildungen können alle besuchen und buchen. Die Erfahrung lehrt, das durchmischte Publikum ist eine Bereicherung für alle.

 

Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Ingenieur-Geometerin bzw. des Ingenieur-Geometers

Im Rahmen seiner Tätigkeiten nimmt der Verband Ingenieur-Geometer-Schweiz (IGS) Veränderungen im Bereich der amtlichen Vermessung wahr, die im Spannungsfeld zwischen privater Organisationsautonomie und staatlichem Auftrag stehen. Die Übernahme verschiedener Geometerfirmen durch die BKW hat nun gezeigt, dass betriebswirtschaftliche Entscheide und Veränderungen den Wettbewerb mindestens teilweise in Frage stellen.

Die IGS hat in einem Rechtsgutachten abklären lassen, was die Pflicht zur Unabhängigkeit der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, die Arbeiten der amtlichen Vermessung ausüben wollen, genau bedeutet und was die Verletzung der Pflicht bedeutet. Anhand dreier konkreter Fälle wurde diese Grundsatzfrage abgeklärt.

Das Gutachten Titel «Eigenverantwortung und Unabhängigkeit der Ingenieur-Geometerin / des Ingenieur-Geometers im sich verändernden Wirtschaftsumfeld» von Dr. iur. Meinrad Huser, hat die bestehenden Berufspflichten untersucht und kommt zu folgenden Schlüssen:

(1) Wer Arbeiten in der amtlichen Vermessung ausüben will, muss im Geometerregister eingetragen sein. Dieser Eintrag erfolgt nach einer umfassenden Ausbildung und aufgrund einer Staatsexamens sowie einer regelmässigen Weiterbildung. Wer Berufspflichten verletzt und vom Register ausgeschlossen wird, kann keine Arbeiten der amtlichen Vermessung mehr ausführen; neue «Aufträge» dürfen nicht mehr erteilt werden und bestehende Verträge sind gegebenenfalls aufzulösen. 

(2) Die Tätigkeiten der amtlichen Vermessung, die den patentierten und im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern vorbehalten sind, stellen hoheitliche Aufgaben dar. Die Ingenieur-Geometerin bzw. der Ingenieur-Geometer übt, namentlich bei der Nachführung der amtlichen Vermessung, Arbeiten aus, die mit der Funktion der Notare vergleichbar sind. Es sind deshalb nicht nur an die fachlichen Kompetenzen, sondern auch an die Berufspflichten im Alltag hohe Ansprüche zu stellen. 

(3) Bei den Berufspflichten ist in erster Linie die Pflicht zur Unabhängigkeit von Bedeutung. Dabei – so das Gutachten –kommt der fachlichen Unabhängigkeit absoluter Vorrang zu. Sie wird durch das strenge Ausbildungs- und Prüfungsverfahren und eine dauernde Beschäftigung in der amtlichen Vermessung erreicht sowie durch eine regelmässige Weiterbildung aktuell gehalten. Ohne fachliche Unabhängigkeit sind die Verbindlichkeit des Vermessungswerks und damit die Sicherheit des Grundstückverkehrs in Frage gestellt.

(4) Die persönliche Unabhängigkeit ist im Einzelfall dann von Bedeutung, wenn Verwandtschaften oder andere Befangenheiten (Kollegschaften, Vorbefassung) die fachlich sachgerechte Mutation in Frage stellen können.

(5) Die betrieblich-technische Unabhängigkeit schliesslich sichert dem Geometer die eigenständige Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur (Computer, Datenbanken und -verbindungen). Diese Voraussetzung ist nicht Teil der Berufspflichten. Andererseits ist die Verfügbarkeit, verbunden mit hohen Investitionen, unabdingbar für eine gesicherte digitale Vermessung.

(6) Kotrollorgan ist die Eidgenössische Geometerkommission (zusammen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht). Stellt sie Verletzungen der Berufspflichten fest (fehlende Unabhängigkeit, ungenügende Weiterbildung), muss sie Massnahmen ergreifen. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein, können aber auch zum Ausschluss aus dem Geometerregister führen.

(7) Das Gutachten kommt in den drei konkreten Fällen zu folgendem Schluss:

  • Wer infolge von Betriebszusammenschluss oder -übernahme über die Geschicke der Vermessungstätigkeit innerhalb der neuen Organisation nicht mehr frei entscheiden kann, verliert die geforderte Unabhängigkeit.
  • Wer aus persönlichen Gründen die Arbeiten der amtlichen Vermessung nicht mehr ausführen kann (den Verlust der Handlungsfähigkeit oder des Fachwissen bzw. der Erfahrung infolge Aufgabe der praktischen Tätigkeit), verliert die Unabhängigkeit und muss an sich aus dem Geometerregister gestrichen werden.
  • Wer nicht frei über eine technische Infrastruktur oder personelle Unterstützung verfügen kann, die von der Vermessungsaufsicht zugelassen wurde, darf – trotz vorhandenem Fachwissen – keine Arbeiten der amtlichen Vermessung mehr ausführen.

Im Nachgang zum Gutachten wurde bei den Kantonalen Vermessungsaufsichten eine Umfrage durchgeführt mit dem Ziel, die unterschiedlichen Anwendungsfälle zu erfassen um diese im Sinne einer Best Practice allenfalls optimieren zu können. 

 

Revision des Beschaffungsrechts – die Arbeit der Allianz für ein fortschrittliches öffentliches Beschaffungswesen (AföB)

Der Nationalrat hat die Beratung über die Revision des Beschaffungsrechts in der Frühjahrssession abgeschlossen:

Die grosse Kammer will in Zukunft dem vorteilhaftesten Angebot den Zuschlag erteilen, offensichtliche Tiefpreisangebote einer zwingenden Überprüfung unterziehen und die Plausibilisierung des Aufwands als Zuschlagskriterium einführen. Damit wurden die drei Hauptanliegen der Allianz für ein fortschrittliches öffentliches Beschaffungswesen (AföB) vom Nationalrat vollumfänglich übernommen.

Bisher musste stets betont werden, dass unter dem wirtschaftlich günstigsten" Angebot nicht das billigste gemeint ist, mit dem neuen Begriff vorteilhaftestes" Angebot wird diesem Anliegen noch besser entsprochen.

Mit der Plausibilisierung erhalten Vergabebehörden in Zukunft die Möglichkeit, die Glaubwürdigkeit von Angeboten in Bezug auf Kriterien wie Anzahl Stunden, Zeitaufwand oder den Einsatz von geeignetem Personal zu überprüfen.

Mit einer äusserst knappen Mehrheit hat der Rat zudem beschlossen, eine zwingende Überprüfung von Tiefpreisangeboten im Gesetz zu verankern.

Die Allianz für ein fortschrittliches öffentliches Beschaffungswesen (AföB) ist sehr erfreut über den Verlauf dieser Diskussionen und wird sich weiter dafür einsetzen, dass auch der Ständerat im selben Sinn entscheidet.